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Vogelschutzrichtlinie

Die aus dem Jahr 1979 stammende Vogelschutzrichtlinie  (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) zielt auf den langfristigen Schutz der wild lebenden Vögel, einschließlich der Zugvögel, und ihrer Lebensräume in der Europäischen Gemeinschaft.

Für Vogelarten, die mit Blick auf ihren Bestand und ihre Verbreitung einer besonderen Beachtung bedürfen, müssen die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete ausweisen. Entsprechendes gilt auch für Zugvogelarten und ihre Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastgebiete bei der Wanderung.

Die Vogelschutzrichtlinie in Stichworten:

Art. 1

Geltungsbereich der Richtlinie

Art. 2 u. 3

Ziele und Maßnahmen zur Sicherung der Bestände und zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume

Art. 4

Schutzgebietsausweisungen als besondere Schutzmaßnahmen

Art. 5

Verbote zum Schutz der Vogelarten

Art. 6

Beschränkungen zum Handel mit Vogelarten

Art. 7 u. 8

Bejagung und verbotene Jagdmethoden

Art. 10

Förderung der Forschung

Art. 12

Berichtspflichten

Art. 13

Verschlechterungsverbot

Art. 14

Option der Mitgliedstaaten für strengere Schutzmaßnahmen

Art. 15 u. 16

Verfahren zur Änderung der Anhänge

Anhänge

 

Anhang I

Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind

Anhang II

Arten, die in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtvorschriften bejagt werden dürfen

Teil 1

Arten, die in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden dürfen

Teil 2

Arten, die nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden dürfen

Anhang III, Teile 1 u. 2

Arten, bei denen Ausnahmen von den Handelsbeschränkungen bestehen bzw. zugelassen werden können

Anhang IV

Verbotene Jagdmittel, -einrichtungen und -methoden

Anhang V

Forschungsthemen und -ansätzen, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird

Naturschutz-Netzwerk NATURA 2000
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