Die aus dem Jahr 1992 stammende FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) beinhaltet für alle Mitgliedstaaten und Regionen die Verpflichtung zum Schutz von Lebensräumen und Arten, die von gemeinschaftlichem Interesse sind Der Schutz der Vögel ist über die Vogelschutzrichtlinie von 1979 gewährleistet. Einige Vorschriften der FFH-Richtlinie gelten auch für Vogelschutzgebiete.
Die FFH-Richtlinie in Stichworten:
Begriffsbestimmungen |
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Art. 1 |
Erläuterung der wesentlichen Begriffe |
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Art. 2 |
Ziele der Richtlinie |
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Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten |
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Art. 3 |
Erläuterung der Netzes NATURA 2000 |
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Art. 4 |
Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Ausweisung besonderer Schutzgebiete |
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Art. 6 |
Schutzmaßnahmen, Bewirtschaftungspläne, Verträglichkeitsprüfung |
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Art. 7 |
Verbindung mit der Vogelschutzrichtlinie |
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Art. 8 |
Finanzierung/finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft |
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Artenschutz |
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Art. 12 - 16 |
Schutzmaßnahmen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten |
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Sonstige Bestimmungen |
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Art. 17 |
Informations-/Berichtspflichten |
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Art. 19 |
Verfahren zur Änderung der Anhänge |
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Art. 20 - 21 |
Beteiligung der Mitgliedstaaten/Rolle des Habitatsausschusses |
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Anhänge |
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Anhang I |
Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. |
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Anhang II |
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. |
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Anhang III |
Kriterien zur Auswahl der Gebiete |
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Anhang IV |
Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse |
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Anhang V |
Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme und Nutzung kontrolliert erfolgt |
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Anhang VI |
Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung |
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